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Bestellerprinzip
Am 09.10.2019 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Teilung der Provision beschlossen. Die Verabschiedung ist für den 13.02.2020 geplant. Die Neuregelung wird voraussichtlich im Sommer/Herbst 2020 in Kraft treten.
Künftig soll der Zweitauftraggeber (überwiegend Käufer) nicht mehr zahlen als der Erstauftraggeber (überwiegend Verkäufer). Der Makler kann nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden. Zunächst wird ein provisionspflichtiger Maklervertrag zwischen Verkäufer und Makler geschlossen, z. B. mit einer Provision von 3 % zzgl. USt. Der Makler wird das Objekt anbieten, worauf sich ein Interessent meldet.
Der Makler schließt dann ebenfalls einen Maklervertrag mit dem Interessenten. Die Provision wird dann ebenfalls 3 % betragen.
Wie bisher können Immobilienmakler Suchaufträge entgegennehmen und sich allein vom Suchenden bezahlen lassen, sofern vorher nicht bereits ein Maklervertrag zwischen Makler und Verkäufer geschlossen wurde. Auch kann der Makler ausschließlich für den Verkäufer tätig werden.
Die Regelung soll auf Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser angewendet werden. Zinshäuser und Gewerbeimmobilien sollen nicht betroffen sein.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verteilung_Maklerkosten.html